BGH

Tatsächlich,
auch der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichtesbestätigt und sogar ausgeweitet ! Tierärzte haben bei groben Behandlungsfehlern keinen Freibrief mehr.

Die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern ist auch in der Veterinärmedizin angekommen!

Das dramatische Geschehen um Leiknir vom Steinberg Hof fand jetzt sogar den Weg zum Bundesgerichtshof Karlsruhe,
der aktuell eine Umkehr der Beweislast feststellte und damit veterinärärztlich begangene Behandlungsmängel
den am Menschen begangenen Kunstfehlern gleichsetzte.

„Die Klägerin hatte ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vorgestellt.
Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert.
Nach Operation und Reponation der Fraktur gelang nicht (beim Aufstehen barst das Bein erneut), das Pferd wurde euthanasiert.
Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.“

Schon das Landesgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht hatten den Tierarzt zu Schadensersatz verurteilt.
Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen.
Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen,
die die Fissur bestätigt hätten.
Vor dem BGH galt es nun abschließend zu entscheiden, wer die Beweislast zu tragen hat.
Ergebnis: Der Arzt hat zu beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Beteiligung entstand,
bzw. auch ohne seine Beteiligung entstanden wäre.
Üblicherweise liegt diese Beweislast bei den Besitzern, bzw. bei Fällen aus der Humanmedizin beim Patienten. 

Laut BGH beziehen sich beide Tätigkeiten sich auf einen lebenden Organismus.
Damit entsteht eine Parallele bezüglich der Beweislastumkehr,
wenn es sich um schwerwiegende Verstöße grob fehlerhaft handelnder Ärzte handelt. 

Bundesgerichtshof